Zu § 35
Für die Wahl der Mitglieder der beschließenden Ausschüsse nach § 35 Abs. 2 der Landkreisordnung kann jeder Kreisrat einen Wahlvorschlag einreichen.
Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden; ist sein Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten, hat er vor der Wahl dem Vorsitzenden des Kreistags gegenüber zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er als Bewerber auftreten will.
Jeder Kreisrat hat bei Verhältniswahl eine Stimme, bei Mehrheitswahl so viel Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind.
Bei Verhältniswahl gelten für die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge die Bestimmungen für die Wahl des Gemeinderats entsprechend; für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend.
Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Die nicht gewählten Bewerber sind Stellvertreter.
Der Kreistag regelt die Stellvertretung.
Der Kreistag entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest.
Tritt ein gewähltes Mitglied nicht ein oder scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtszeit aus, rückt bei Verhältniswahl der nach der Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag nächste Bewerber, bei Mehrheitswahl der nach der Stimmenzahl nächste Bewerber nach.