4

§ 4 BremBG

Vorbereitungsdienst

(1)

Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

(2)
1

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst abweichend von Absatz 1 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet wird.

2

Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nichts anderes bestimmt, sind auf die Auszubildenden mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 38 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 47 die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

3

Wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden.

4

Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben.

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BremBG

Bremisches Beamtengesetz

HB Bremen
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