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§ 4 BremSchVwG

Aufgaben der Stadtgemeinden

(1)

Den Stadtgemeinden obliegt die äußere Schulverwaltung als Selbstverwaltungsangelegenheit, soweit es sich nicht um Schulen der öffentlichen Verwaltung, um an Hochschulen angegliederte Bildungsgänge oder um die Schule für Technische Assistenten in der Medizin handelt.

(2)
1

Die äußere Schulverwaltung umfasst die Maßnahmen, die zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule erforderlich sind.

2

Hierzu zählt insbesondere, die Schulen und ihre Einrichtungen zu bauen, auszustatten, zu betreiben und zu unterhalten oder dafür Sorge zu tragen sowie Schularten und Bildungsgänge an den einzelnen Organisationseinheiten einzurichten und zuzuordnen (Trägerschaft).

3

Die Stadtgemeinden sollen darauf hinwirken, dass die Schulentwicklungsplanung mit der Jugendhilfeplanung sowie mit anderen örtlichen Planungen abgestimmt wird.

(3)
1

Die Stadtgemeinden stellen den Schulen nach Maßgabe des Haushaltes sowie nach nachvollziehbaren Kriterien die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel sowie Einrichtungen zur Verfügung.

2

Sie schaffen die nötigen Rahmenbedingungen für den Unterricht und das weitere Schulleben, auch durch Ausgleich besonderer sozialer Belastungen der einzelnen Schule sowie unter Berücksichtigung des baulichen Zustands der Schulgebäude und des dazugehörigen Schulgeländes.

(4)
1

Die Stadtgemeinden stellen zur Umsetzung des Auftrags, an der einzelnen Schule eine eigenständige wirtschaftliche Organisation des Schulbetriebs im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufzubauen und durchzuführen, Haushaltsmittel nach Absatz 3 den einzelnen Schulen zur Selbstbewirtschaftung zur Verfügung.

2

Die Stadtgemeinden beraten und unterstützen die einzelnen Schulen bei der Selbstbewirtschaftung.

(5)
1

Die Stadtgemeinden üben im Auftrag des Landes die Aufsicht über die Erfüllung der Schulpflicht aus.

2

Den Stadtgemeinden obliegen Aufgaben der inneren Schulverwaltung, soweit sie durch Rechtsverordnung des Senats mit deren Durchführung beauftragt werden.

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BremSchVwG

Bremisches Schulverwaltungsgesetz

HB Bremen
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