4

§ 4 BremPersVG

Beamte

1

Wer Beamter ist, richtet sich nach dem Beamtengesetz.

2

Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamten- oder Richterberuf befinden sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind.

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BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
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