4

§ 4 BremKrhG

Zuständige Behörde

1

Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes.

2

Sie oder er ist zudem die zur Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständige Behörde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremKrhG

Bremisches Krankenhausgesetz -

HB Bremen
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