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§ 4 BremKTG

Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren

(1)
1

Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren sind insbesondere Krippen, alterserweiterte Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 18.

2

Lebensmonat bis zum Schuleintritt und Kleinkindgruppen für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Kindergarteneintritt.

3

Sie dienen der Betreuung und Förderung von Kindern, die aus individuellen oder familialen Gründen ein umfassendes und verlässliches sozialpädagogisches Angebot benötigen.

(2)
1

Als Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren können im Rahmen dieses Gesetzes auch Spielkreise angeboten werden.

2

Sie dienen der Förderung von Kindern, die zur Unterstützung ihrer altersentsprechenden Entwicklung ein regelmäßiges sozialpädagogisches Angebot, jedoch keine umfassende Betreuung benötigen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremKTG

Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

HB Bremen
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