4

§ 4 BetrVG

Betriebsteile, Kleinstbetriebe

(1)
1

Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

1.

räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder

2.

durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

2

Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

3

Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden.

4

Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen.

5

Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(2)

Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

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BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

DE Bund
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