Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
Es bildet die Regel.
Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.