4

§ 4 BbgPolG

Ermessen, Austauschmittel

(1)

Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2)
1

Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird.

2

Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

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BbgPolG

Brandenburgisches Polizeigesetz

BB Brandenburg
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