4

§ 4 BRAO

Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

1

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.

die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,

2.

die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder

3.

über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.

2

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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