4

§ 4 JAO

Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1)
1

Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb einer Bearbeitungsfrist von jeweils fünf Stunden anzufertigen.

2

Die Bewerberin oder der Bewerber darf nur die vom Justizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen, die selbst zu stellen sind.

3

Diese Hilfsmittel dürfen keine Ergänzungen oder Bemerkungen enthalten.

(2)

Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führen insbesondere Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und sonstige Bedienstete der Landesverwaltung, die vom Justizprüfungsamt eingesetzt werden.

(3)

Die Bewerberin oder der Bewerber hat die Aufsichtsarbeiten mit der Platzziffer zu versehen und in diesen auf sie oder ihn hindeutende besondere Kennzeichen zu unterlassen.

(4)

Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.

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JAO

Juristische Ausbildungsordnung

HE Hessen
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