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§ 4 WissZeitVG

Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WissZeitVG

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

DE Bund
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