4

§ 4 AO

Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung

(1)

Das Amt ist Träger der ihm und den amtsangehörigen Gemeinden übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2)

Den Ämtern können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung neue Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

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AO

Amtsordnung

SH Schleswig-Holstein
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