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§ 4 AllgZustVO-Kom

Regelung des Finanzausgleichs

(1)

Soweit durch diese Verordnung den Landkreisen oder den Gemeinden Kosten entstehen, die nicht durch Erstattungen des Bundes oder durch Verwaltungsgebühren gedeckt sind, werden die Kosten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

(2)

Abweichend von Absatz 1 erstattet das Land

1.

(aufgehoben)

2.

den Landkreisen und kreisfreien Städten die durch die Durchführung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes entstehenden notwendigen Verwaltungskosten als Pauschalbetrag in Höhe von 30 DM pro Antragsteller.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AllgZustVO-Kom

Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht

ST Sachsen-Anhalt
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