4

§ 4 BauGB-AV

Vertretung des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses

(1)
1

Das vorsitzende Mitglied stellt seine Vertretung für den Fall sicher, dass es verhindert ist, seine Aufgaben wahrzunehmen.

2

Das vorsitzende Mitglied kann über die Fälle der Verhinderung hinaus einzelne ihm obliegende Aufgaben auf eine ständige Vertreterin, einen ständigen Vertreter oder mehrere ständige Vertreterinnen und Vertreter zur verantwortlichen Wahrnehmung übertragen.

3

Mit der Vertretung darf nur beauftragt werden, wer Mitglied des Gutachterausschusses ist. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt für die Vertreterin oder den Vertreter entsprechend.

4

Die Vertretungsregelung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2)

Soweit und solange die Wahrnehmung der Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds nicht sichergestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde ein Mitglied des Gutachterausschusses mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

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BauGB-AV

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

HE Hessen
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