Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren.
Fußnote
§ 3b umbenannt (alt § 3a) durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004; geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.
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VwVfG NRW
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Nordrhein-Westfalen
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