3b

§ 3b VwVfG NRW

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren.

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VwVfG NRW

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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