Liegt entgegen § 39e Absatz 1 kein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 39f Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung nach § 39d unter Beachtung der übrigen Maßgaben des § 39e nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
im Einzelfall für die in § 39d genannten Zwecke oder
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 39d genannten Zwecken.
Die verantwortliche Stelle hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.