Liegt entgegen § 39e Absatz 1 kein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung nach § 39d unter Beachtung der übrigen Maßgaben des § 39e auch dann zulässig, wenn
in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
die übermittelnde Stelle nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.
Die verantwortliche Stelle hat die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu unterrichten, wenn aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 eine Datenübermittlung erfolgt ist; die Beurteilung ist zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.