39c

§ 39c UmwG

Beschluss der Gesellschafterversammlung

(1)

Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.

(2)
1

Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen.

2

Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

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UmwG

Umwandlungsgesetz

DE Bund
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