398

§ 398 AktG

Eintragung

1

Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen.

2

Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.

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AktG

Aktiengesetz

DE Bund
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