39

§ 39 ZPO

Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

1

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt.

2

Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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