39

§ 39 TKG

Maßstäbe der Entgeltgenehmigung

(1)
1

Die Bundesnetzagentur genehmigt nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte

1.

anhand der Maßstäbe des § 37,

2.

auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 oder

3.

auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise; ein solches Vorgehen ist besonders zu begründen.

2

Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltgenehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach Maßgabe des § 37 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § 37 entsprechend.

(2)
1

Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maßstab der Entgeltgenehmigung nach Absatz 1 am besten geeignet ist, die Ziele nach § 2 zu erreichen.

2

Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 42 Absatz 2 und 3 entsprechend.

3

Die Bundesnetzagentur kann den Maßstab der Entgeltgenehmigung im Rahmen der Regulierungsverfügung nach § 13 bestimmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

TKG

Telekommunikationsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.