39

§ 39 StrWG NRW

Behörden des Planfeststellungs- undPlangenehmigungsverfahrens

(1)

Anhörungsbehörde nach § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW ist die Bezirksregierung.

(2)
1

Die Bezirksregierung stellt den Plan fest und erteilt die Plangenehmigung.

2

Sie trifft die Entscheidung, ob an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt wird.

3

Bestehen bei Landesstraßen oder Radschnellverbindungen des Landes zwischen ihr und einer anderen beteiligten Behörde Meinungsverschiedenheiten, so hat sie die Entscheidung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums einzuholen.

4

Dieses soll sich vor einer Entscheidung mit den beteiligten Bundes- und Landesministerien ins Benehmen setzen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StrWG NRW

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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