39

§ 39 SchulG LSA

Besuch von Förderschulen und Sonderunterricht

(1)

Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, sind zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann.

(2)
1

Die Schulbehörde entscheidet nach dem Ergebnis eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht, und bestimmt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, welche Förderschule die Schülerin oder der Schüler besuchen soll.

2

Für die Entscheidung können ärztliche Untersuchungen durchgeführt, anerkannte Testverfahren angewandt und Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden.

(3)

Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, ist Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang zu erteilen.

(4)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

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SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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