39

§ 39 SGG

(1)

Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.

(2)
1

Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51.

2

Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

3

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.

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SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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