39

§ 39 SBG

Folgen der Entlassung

1

Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

2

Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 70 Absatz 5 erteilt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
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