39

§ 39 MStV HSH

Aufgaben des Medienrats

(1)

Der Medienrat überwacht die Einhaltung dieses Staatsvertrages und der für die privaten Rundfunkveranstalter geltenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages.

(2)
1

Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Anstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 47 der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind.

2

Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung,

2.

Bestätigung der Zulassungsfreiheit von Rundfunkprogrammen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 14 Absatz 4 Satz 2 sowie § 54 Absatz 1 Medienstaatsvertrag,

3.

Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen dieses Staatsvertrages, wobei die Aufsicht über die Programmaufgabe unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 erfolgt,

4.

Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,

5.

Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,

6.

Feststellung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses der Anstalt sowie Entlastung der Direktorin oder des Direktors,

7.

Feststellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,

8.

Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors sowie Abschluss und Auflösung ihres oder seines Dienstvertrages,

9.

Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt in den vom Medienrat vorbehaltenen Fällen,

10.

Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten; Satzungen sind bekannt zu machen,

11.

Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 100.000 Euro eingegangen werden,

12.

Entscheidung über die Förderung nach § 37 Absatz 2 Satz 4 und § 55 Absatz 2 Satz 2 und über diesbezügliche Förderrichtlinien, sowie über die Förderung nach § 37 Absatz 2 Satz 5, soweit ein Ermessensspielraum besteht und

13.

Bestätigung der Unbedenklichkeit von Medienplattformen und Benutzeroberflächen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 87 Medienstaatsvertrag.

(3)

In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienrat und der Direktorin oder dem Direktor entscheidet der Medienrat.

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Medienstaatsvertrag HSH

HH Hamburg
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