39

§ 39 LKHG

Überprüfung

(1)
1

Die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) und dessen Beauftragte können überprüfen, ob die Krankenhäuser ihren Verpflichtungen nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts nachkommen.

2

Ist dies nicht der Fall, so unterrichtet die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) unverzüglich das Regierungspräsidium.

3

Dieses kann die erforderlichen Anordnungen treffen.

4

Bei Gefahr im Verzug kann die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen.

5

Es unterrichtet hiervon unverzüglich das Regierungspräsidium.

6

Dieses kann die Anordnung ändern oder aufheben.

7

Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von dem Regierungspräsidium getroffen. § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

8

Besondere Rechtsvorschriften über eine hygienische Überwachung, insbesondere Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, gehen den vorstehenden Regelungen des Absatzes 1 vor.

(2)
1

Das Regierungspräsidium kann überprüfen, ob das Krankenhaus seinen Verpflichtungen nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts nachkommt.

2

Ist dies nicht der Fall, so kann es die erforderlichen Anordnungen treffen. § 26 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3)
1

Für Universitätsklinika stellt das Wissenschaftsministerium sicher, dass sie ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen.

2

Besondere Rechtsvorschriften über eine hygienische Überwachung, insbesondere Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes, bleiben unberührt.

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LKHG

Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg

BW Baden-Württemberg
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