Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 und § 62 zu regeln.
Für die Deutsche Hochschule der Polizei erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass Verfahrensregelungen zur Vergabe der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulagen durch Hochschulordnung festgelegt werden dürfen.
Für die Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
§ 9 Absatz 1, § 18 Absatz 2, § 20 Absatz 1, § 39, § 42, § 43 Absatz 6, § 44, § 55 Absatz 2, § 67, § 69 Absatz 2 und 4, § 77, § 82 Absatz 2, § 83 Absatz 3 und § 85 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.