39

§ 39 LBG

Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden

1

(§ 31 BeamtStG)

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden.

2

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden.

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LBG

Landesbeamtengesetz

SH Schleswig-Holstein
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