39

§ 39 KrO

Auflösung des Kreistags

(1)
1

Das Innenministerium kann einen Kreistag auflösen, wenn

1.

dieser dauernd beschlussunfähig ist,

2.

eine ordnungsgemäße Erledigung der Kreisaufgaben auf andere Weise nicht gesichert werden kann oder

3.

durch Änderung der Kreisgrenze die bisherige Einwohnerzahl eines Kreises um mehr als ein Zehntel zu- oder abgenommen hat.

2

Die Entscheidung des Innenministeriums ist zuzustellen.

(2)
1

Bei einer Auflösung nach Absatz 1 ist der Kreistag binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Innenministeriums für den Rest der Wahlzeit neu zu wählen.

2

Das Innenministerium setzt einen Sonntag als Wahltag fest.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KrO

Kreisordnung

SH Schleswig-Holstein
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