39

§ 39 HessHG

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1)
1

Senat und Fachbereichsrat tagen hochschulöffentlich.

2

Sie können in jeder Verfahrenslage durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für bestimmte Angelegenheiten herstellen oder die Hochschulöffentlichkeit ausschließen.

3

Über einen solchen Antrag soll in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden; hierüber entscheidet die Sitzungsleitung.

4

Die Hochschulen können in der Grundordnung von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen.

(2)
1

Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt.

2

Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung.

3

In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.

4

Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation nicht als Personalangelegenheit anzusehen.

5

Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung.

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HessHG

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