39

§ 39 HStVollzG

Zusätzliche Anerkennung von Arbeit und Ausbildung

(1)
1

Als zusätzliche Anerkennung neben der Vergütung nach § 38 können Gefangene auf Antrag eine

1.

weitere Freistellung nach Abs. 2 Satz 1,

2.

Freistellung aus der Haft nach Abs. 2 Satz 2 oder

3.

Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach Abs. 2 Satz 3

erhalten.

2

Stellen die Gefangenen keinen Antrag, findet Nr. 3 Anwendung.

3

Darüber hinaus können sie auf Antrag einen Erlass von Verfahrenskosten

1.

nach Abs. 5 Nr. 1 und

2.

durch Schadenswiedergutmachung nach Abs. 5 Nr. 2

erhalten.

(2)
1

Unabhängig von einer Freistellung nach § 27 Abs. 9 erhalten Gefangene für jeweils drei Monate zusammenhängender Ausübung einer Tätigkeit nach § 27 Abs. 3 eine Freistellung von zwei Werktagen.

2

Diese Freistellung kann in Form von Freistellung aus der Haft (§ 13 Abs. 3 Nr. 4) gewährt werden; § 13 Abs. 2 und 4 bis 7 sowie § 14 gelten entsprechend.

3

Nicht in Anspruch genommene Freistellungstage nach Abs. 1 werden auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet.

(3)

Eine Vorverlegung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist ausgeschlossen, wenn

1.

sie im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen der von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeit nicht mehr möglich ist,

2.

dies vom Gericht nach § 454 Abs. 1 Satz 5 der Strafprozessordnung angeordnet wird,

3.
4.

die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden,

5.

eine lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist.

(4)
1

In den Fällen des Abs. 3 erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung zusätzlich eine Ausgleichsentschädigung in Höhe von 15 vom Hundert der Bezüge, die sie für die geleistete Tätigkeit, die Grundlage für die Gewährung der Freistellungstage gewesen ist, erhalten haben.

2

Liegt ein Fall des Abs. 3 Nr. 5 vor, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der dort genannten Freiheitsentziehung zum Eigengeld gutgeschrieben, soweit die Entlassung nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgt.

(5)

Gefangene erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese dem Land Hessen zustehen, wenn sie

1.

jeweils sechs Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 27 Abs. 3 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen in diesem Zeitraum erzielten Vergütung, höchstens aber fünf vom Hundert der zu tragenden Kosten, oder

2.

unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 38 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.

(6)

Für Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Nr. 1 gilt § 27 Abs. 9 Satz 3 und 4 entsprechend.

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