39

§ 39 ArbnErfG

Zuständigkeit

(1)
1

Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

2

Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2)

Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

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ArbnErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

DE Bund
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