39

Art 39 EGBGB

Geschäftsführung ohne Auftrag

(1)

Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.

(2)

Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.

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EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
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