Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden.
Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Gefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Gefangenen.
§ 38 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.