39

§ 39 BremStVollzG

Lockerungen aus sonstigen Gründen

(1)
1

Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden.

2

Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Gefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger der Gefangenen.

(2)

§ 38 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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