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§ 39 BremPsychKG

Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1)
1

Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und solange von der untergebrachten Person eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von gewalttätigen Handlungen gegen Personen oder Sachen, der Selbstverletzung oder der Selbsttötung ausgeht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

2

Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig

1.

die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

2.

die Absonderung von anderen untergebrachten Personen und

3.

die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum.

(2)
1

Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur von einem Arzt oder einer Ärztin der Einrichtung aufgrund eigener Untersuchung befristet angeordnet werden.

2

Bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch von anderen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Einrichtung angeordnet werden; die ärztliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

3

Die Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen sind.

(3)
1

Bei der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist eine ständige Überwachung durch pflegerisches Fachpersonal und das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle zu gewährleisten.

2

Eine optisch-elektronische Beobachtung oder die Überwachung durch sonstige technische Mittel ist verboten.

(4)

Art, Beginn und Ende einer besonderen Sicherungsmaßnahme sowie die Gründe für ihre Anordnung sind zu dokumentieren.

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BremPsychKG

Bremisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

HB Bremen
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