39

§ 39 BremHG

Rückmeldung

Die Studierenden müssen sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bei der Hochschule innerhalb der von der Hochschule festgesetzten Frist zurückmelden; § 37 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremHG

Bremisches Hochschulgesetz

HB Bremen
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