39

§ 39 BremBG

Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden

1

(§ 31 des Beamtenstatusgesetzes)

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden.

2

Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden.

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BremBG

Bremisches Beamtengesetz

HB Bremen
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