38d

§ 38d MedienG LSA

Zugangsbedingungen zu Medienplattformen

(1)

Die Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife, sind gegenüber der Medienanstalt Sachsen-Anhalt offenzulegen.

(2)
1

Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen Bedingungen verbreitet werden können.

2

Die Vorschriften des Abschnittes 3 bleiben unberührt.

(3)
1

Können sich die betroffenen Anbieter nicht über die Aufnahme eines Angebots in eine Medienplattform oder die Bedingungen der Aufnahme einigen, kann jeder der Beteiligten die Medienanstalt Sachsen-Anhalt anrufen.

2

Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt wirkt unter den Beteiligten auf eine sachgerechte Lösung hin.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

MedienG LSA

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.