38c

§ 38c MedienG LSA

Technische Zugangsfreiheit

(1)
1

Anbieter einer Medienplattform, die Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.

2

Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages beim Zugang zu Medienplattformen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert und gegenüber gleichartigen Angeboten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; dies gilt insbesondere in Bezug auf

1.

Zugangsberechtigungssysteme,

2.

Schnittstellen für Anwendungsprogramme,

3.

sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 und 2 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte oder

4.

die Ausgestaltung von Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife.

(2)
1

Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt unverzüglich anzuzeigen.

2

Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend.

3

Der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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MedienG LSA

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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