Anbieter einer Medienplattform, die Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht.
Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages beim Zugang zu Medienplattformen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert und gegenüber gleichartigen Angeboten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden; dies gilt insbesondere in Bezug auf
Zugangsberechtigungssysteme,
Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 und 2 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte oder
die Ausgestaltung von Zugangsbedingungen, insbesondere Entgelte und Tarife.
Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der Medienanstalt Sachsen-Anhalt unverzüglich anzuzeigen.
Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend.
Der Medienanstalt Sachsen-Anhalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.