38a

§ 38a StrWG NRW

Rechtsbehelfe

Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung für den Bau oder die Änderung

1.

einer Landesstraße, die in der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 297), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 92) geändert worden ist, (Landesstraßenbedarfsplan) aufgeführt sind,

2.

einer Radschnellverbindung des Landes, die in einem gemäß § 19 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1201) aufgestellten Bedarfsplan aufgeführt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StrWG NRW

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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