38a

§ 38a LMG NRW

Auskunftsrechte

Rundfunkveranstaltern und den in § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages genannten Anbietern von Telemedien stehen die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Auskunftsrechte gegenüber Behörden zu.

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LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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