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§ 38 KomWG

Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 bis 4 sowie der §§ 19 bis 23 gelten für Bürgermeisterwahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas Anderes ergibt.

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KomWG

Kommunalwahlgesetz

SN Sachsen
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