Landesstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
Gleiches gilt für Radschnellverbindungen des Landes und Gemeindestraßen, sofern für diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Eine Änderung liegt vor, wenn die Straße
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne des Satzes 3 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der Straße
im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt,
unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 1000 Metern hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbauwerks erforderlich ist, wobei Lärmschutzmaßnahmen an Landesstraßen vorgesehen werden können, wenn als Auslösewerte die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist, überschritten sind, oder
durch den Aus- oder Neubau eines unselbständigen Geh- und/oder Radweges erfolgt, der als Unterhaltungsmaßnahme aufgrund der Anpassung an den Stand der Technik durchgeführt wird.
Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 4 Nummer 2 gilt eine Änderung der Straße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.
Der Träger des Vorhabens kann die Feststellung des Plans nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.
Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Im Planfeststellungsverfahren ist über die Kosten zu entscheiden, die die am Verfahren Beteiligten zu tragen haben.
Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Soweit für den Bau, die Änderung oder die Erweiterung einer Straße nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 bis 5 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, muss die Durchführung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.
Soweit bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Linienabstimmung erfolgt ist, soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen.
Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen.
Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 37a bleibt unberührt.
Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde.
Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird.
Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 399
Zuletzt geändert durch eingefügt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 13. März 2019