38

§ 38 StVollzG NRW

Eigengeld (Fn 3)

1

Gefangenen sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sowie Bezüge, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder als Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen werden, als Eigengeld gutzuschreiben.

2

Gefangene dürfen über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 37 Absatz 4 bleibt unberührt.

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StVollzG NRW

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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