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§ 38 StVollzG M-V

Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1)

Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels gewährt werden, insbesondere

1.

das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),

2.

das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),

3.

das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und

4.

die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).

(2)

Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.

(3)
1

Ein Langzeitausgang nach Absatz 1 Nummer 3 soll in der Regel erst gewährt werden, wenn die Gefangenen sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben.

2

Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene können einen Langzeitausgang erst erhalten, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie im offenen Vollzug untergebracht sind.

(4)

Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen.

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StVollzG M-V

Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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