38

§ 38 SPolDVG

Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1)
1

Die Vollzugspolizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem ihr Aufenthaltsort elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

1.

bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine der in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351), bezeichneten Straftaten begehen wird,

2.

das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnete Straftat begehen wird und die dazu bestimmt ist,

a)

die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

b)

eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

c)

die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, oder

3.

im Einzelfall bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Leben, Leib oder Freiheit einer Person erheblich gefährden oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, begehen wird.

2

Die Anordnung eines technischen Mittels zur Aufenthaltsüberwachung ist ebenfalls gegenüber Personen zulässig, gegen die eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 oder 4 des Saarländischen Polizeigesetzes verhängt wurde, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Überwachung der Befolgung der Maßnahme auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert würde.

3

Die Anordnung eines technischen Mittels zur Aufenthaltsüberwachung ist auch zulässig, soweit gegen eine der in Satz 1 genannten Personen ein Aufenthaltsverbot nach § 12 Absatz 3 des Saarländischen Polizeigesetzes verhängt wurde, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort Straftaten nach Satz 1 begehen wird.

(2)

Zur Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann der verletzten oder bedrohten Person mit deren Zustimmung ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder gegen zivilrechtliche Entscheidungen im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 6 des Saarländischen Polizeigesetzes anzeigt.

(3)
1

Die Vollzugspolizei erhebt und speichert mithilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert personenbezogene Daten über deren Aufenthaltsort sowie Daten über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung.

2

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

1.

zur Verhütung oder zur Verfolgung einer der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Straftaten,

2.

zur Feststellung von Verstößen gegen

a)

Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbote nach § 12 Absatz 2 Satz 1,

b)

Aufenthaltsverbote nach § 12 Absatz 3 Satz 1,

c)

Kontaktverbote nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder

d)

Aufenthaltsgebote nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2

des Saarländischen Polizeigesetzes,

3.

zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3,

4.

zur Verfolgung einer Straftat nach Absatz 6 oder

5.

zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

3

Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden personenbezogenen Daten erhoben werden.

4

Zudem sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern.

5

Die betroffene Person ist nach Abschluss der Maßnahme über die Verarbeitung der Daten unverzüglich zu informieren, soweit sie nicht bereits Kenntnis von der Verarbeitung hat.

6

In den Fällen des Absatzes 2 dürfen personenbezogene Daten der verletzten oder bedrohten Person nur mit deren Einwilligung und nur zu den in Satz 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.

(4)
1

Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.

2

Soweit es erforderlich ist, die nach Absatz 3 erhobenen personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Überwachungszwecks zu einem Bewegungsbild zu verbinden, bedarf dies einer gesonderten richterlichen Anordnung.

3

Für die Verfahren gilt das erste Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

4

Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch die Behördenleitung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme einzuholen.

5

In dem Antrag sind anzugeben:

1.

die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, ein Aufenthaltsverbot oder Kontaktverbot besteht,

3.

der Sachverhalt sowie

4.

eine Begründung.

6

Die Anordnung ergeht schriftlich.

7

In ihr sind anzugeben:

1.

die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie

3.

die wesentlichen Gründe.

8

Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen.

9

Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen.

10

Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(5)
1

Die nach Absatz 3 Satz 1 oder 6 erhobenen und gespeicherten Daten sind spätestens zwei Monate nach Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden.

2

Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren. § 27 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Protokolldaten nach zwölf Monaten zu löschen sind.

3

Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verarbeitet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen.

4

Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.

5

Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.

6

Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen.

(6)
1

Wer einer gerichtlichen Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung ihres oder seines Aufenthaltsortes durch die Vollzugspolizei verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2

Die Tat wird nur auf Antrag der Behördenleitung verfolgt; § 82 Absatz 4 des Saarländischen Polizeigesetzes bleibt unberührt.

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Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

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