38

§ 38 SGB 10

Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

1

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen.

2

Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen.

3

Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

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SGB 10

Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

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