38

§ 38 SBG

Zuständigkeit; Wirksamkeit der Entlassung

(1)

Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 6 Absatz 2 und 3 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.

(2)

Die Entlassung tritt im Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden ist. § 37 Absatz 3 bis 5 bleibt unberührt.

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SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
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